Das Jahr 2014 neigt sich dem Ende zu, weshalb viele Steuersparer noch schnell die letzten Möglichkeiten zum Thema Steuern sparen in Erfahrung bringen wollen. Der bevorstehende Jahreswechsel bedeutet aber auch, dass Ehepartner noch bis zum 30. November die Gelegenheit haben, ihre Steuerklassen zu ändern.

Ein Wechsel lohnt sich

Blicken wir auf das noch aktuelle Kalenderjahr zurück, so werden einige Steuerzahler feststellen, dass es durchaus Änderungen zu verzeichnen gab. Zum Beispiel eine Gehaltserhöhung oder auch die zurückgeschraubte Arbeitszeit des Partners. Grundsätzlich bedeuten solche Änderungen mehr Netto vom Brutto. Vorausgesetzt die Steuerklassen werden rechtzeitig optimiert. Wer rechtzeitig seine Steuerklasse anpassen lässt und somit die Abzüge deutlich nach unten drückt, kann sich anschließend über mehr Netto auf dem eigenen Konto freuen. Paare werden damit „flüssiger“ und haben im Optimalfall pro Monat gleich mehrere Hundert Euro mehr zur Verfügung. Inzwischen profitieren auch eingetragene Partnerschaften vom Splittingverfahren. Und das sogar rückwirkend und manchmal auch für mehrere Jahre in der Vergangenheit. Aus diesem Grund sollte jedes verheiratete oder verpartnerte Paar kurz überlegen und Revue passieren lassen, ob sich im laufenden Jahr etwas geändert hat.

Eine Beispielrechnung

Mit den einzelnen Kombinationsmöglichkeiten können Steuerzahler die Höhe ihrer Abzüge beeinflussen und somit versuchen, möglichst dicht an die Jahressteuerschuld heranzukommen. Die Umstellung auf eine neue Steuerklassenkombination ist kaum mit Aufwand verbunden. Die Beantragung erfolgt ganz einfach beim zuständigen Finanzamt. Bereits im darauffolgenden Monat kann sich das Paar über mehr Netto freuen. Das folgende Rechenbeispiel dient der Anschauung und soll verdeutlichen, wie sich der Wechsel auf die einzelnen Paare auswirken kann: Angenommen der Partner A verdient im Monat 3.500 EUR, wohnt in einem Bundesland, in welchem, 8 Prozent Kirchensteuer abgeführt werden und hat die Steuerklasse 3. Somit muss Partner A 1070 EUR an Steuern und Sozialabgaben monatlich entrichten. Angenommen der Partner B geht einer Teilzeitbeschäftigung nach und verdient dabei 1.000 EUR monatlich, hat ebenfalls eine Kirchensteuerbelastung von 8 Prozent und die Steuerklasse 4. Somit belaufen sich die Abzüge auf 318 EUR im Monat. Wenn der Partner B aber erst seit Kurzem in einer anderen Beschäftigung steht und dabei Vollzeit für 3.000 EUR Brutto monatlich arbeitet, so muss dieser 1.480 an Steuern und Sozialabgaben entrichten, sofern dieser die Steuerklasse 4 behält. In solchen Fällen ist es absolut ratsam, die Lohnsteuerklasse umgehend zu ändern.

Jetzt informieren und rechtzeitig wechseln

Damit Verheiratete und eingetragene Partner selbst herausfinden können, welche Kombination für sie am besten geeignet ist, steht der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung. Auf der Seite muss lediglich „Berechnung der Lohnsteuer“ angeklickt werden, um den Rechner nutzen zu können. Aber auch ohne Rechner gilt der Grundsatz: Die Kombination aus Steuerklasse 3 und 4 eignet sich immer dann am besten, wenn einer der Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Wenn jedoch beide Partner in etwa dasselbe Gehalt haben, dann eignet sich die Kombination der Doppel-4. Dann gibt es da aber noch einen dritten Mix, welcher jedoch eher selten gewählt wird. Dabei handelt es sich um die Kombination 4 und 4 mit Faktor. Bei dieser Option wird die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld vom Finanzamt errechnet und anschließend durch 12 geteilt. Das Ergebnis wird dann monatlich vom Finanzamt als Steuer einbehalten. Auf diese Weise sollen Steuernachzahlungen vermieden werden.